/de/blog/vertrieb-von-cbd-produkten
Vertrieb von CBD-Produkten

Vertrieb von CBD-Produkten

Durch: Cesar Garcia-Vidal Escola Aktivismus

In letzter Zeit haben uns unterschiedliche Nachrichten erreicht. Eine kurze und treffende Analyse zur Klärung der aktuellen Lage rund um das Cannabidiol – im Weiteren kurz CBD – drängt sich auf:

Der Tabak-Kommissionär (1) hat (am 27. November 2020) ein Rundschreiben veröffentlicht, das zu folgendem – auch auf andere Verkaufskanäle übertragbaren – Schluss gelangt:

1.- Das Cannabis befindet sich auf den Listen I und IV des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel von 1961

Diese Feststellung ist schnell veraltet gewesen, weil die UNO in einer Abstimmung am 2. Dezember 2020 beschloss, Cannabis von der Liste IV zu nehmen.

Nun gut, diese Listenänderung hat für das hier behandelte Thema keine große Bedeutung; sie bedeutet lediglich, dass die UNO anerkennt, dass Cannabis ein therapeutisches Potenzial haben kann.

Es muss darauf hingewiesen werden, dass das Cannabis weiterhin auf der Liste I ist und somit auch in Zukunft der Kontrolle unterliegt.

2.- Cannabis kann unabhängig von seinem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) nicht produziert, hergestellt, vertrieben oder kommerzialisiert werden, außer für medizinische und wissenschaftliche Zwecke und immer mit Bewilligung des Spanischen Amtes für Medikamente und Gesundheitsprodukte (Agencia Española de Medicamentos y Productos Sanitarios, AEMPS).

Deshalb können ohne Genehmigung des AEMPS keine CBD-Blüten verkauft werden.

3.- Ausgenommen sind einige Nahrungsmittel auf Hanf-Basis, die in der Europäischen Union vertrieben werden dürfen, mit einer sicheren und relevanten Vorgeschichte in Bezug auf den Konsum; dabei handelt es sich um jene Nahrungsmittel, die ausschließlich von Hanfsamen stammen: Hanföle, -proteine oder -mehl.

Außerdem wird verlangt, dass sie von Cannabis-Sorten aus dem Gemeinsamen Sortenkatalog stammen, also mit einem THC-Gehalt von unter 0,2%.

4.– Der Vertrieb von Cannabis-Produkten ist gesetzlich verboten, unabhängig von der enthaltenen Menge an Tetrahydrocannabinol (THC).

Der Tabak-Kommissionär hat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union im Fall Kanavape (2) nicht berücksichtigt, obwohl es eine Woche vor seinem Rundschreiben liegt, also das Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer)vom 19. November 2020 in der Rechtssache C‑663/18.

Bei diesem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird hervorgehoben:

1.- Das Gericht ist der Ansicht, dass das CBD weder eine psychotrope noch eine für die Gesundheit schädliche Wirkung hat.   

2.– Der Verkauf eines CBD-Produkts, das unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in einem anderen EU-Staat hergestellt worden ist, kann nicht verboten werden. Es ist egal, aus welchem Teil der Pflanze (inklusive der äußersten Spitzen) das CBD extrahiert worden ist.

Das Urteil relativiert, dass der Verkauf dieser Produkte verboten werden könnte, wenn sie sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken. Dieses Risiko muss aber ausreichend belegt werden. Es ist eine Abschluss-Klausel, der man nicht zu viel Bedeutung beimessen muss.

Es wird gemunkelt, dass die Europäische Kommission am 4. Dezember 2020 folgende Entscheidung getroffen hat:

„In Anbetracht der Einwände der Kläger und des kürzlich erfolgten Urteils des Gerichtshofs im Fall C-663/18 hat die Kommission ihre vorausgehende Bewertung überarbeitet und gelangt zu dem Schluss, dass das Cannabidiol nicht als Droge im Sinn des Einheitsabkommens über die Betäubungsmittel von 1961 eingestuft werden darf, da es keine psychotrope Wirkung hat. In weiterer Folge kann das Cannabidiol als Nahrungsmittel eingestuft werden, immer unter zusätzlicher Einhaltung der restlichen Bedingungen des Artikels 2 der Bestimmung (CE) Nr. 178/2002.“

Ich sage es wird gemunkelt, weil es bis zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels nicht öffentlich verbindlich publiziert worden ist.

Auf jeden Fall gehe ich davon aus, dass diese Erklärung der Kommission nicht von der Einhaltung der für die neuen Nahrungsmittel oder Novel Food vorgesehenen Anforderungen befreit. In der Tat verlautbart die EU gerade jetzt, dass der Erhalt der Bewilligung kraft der Vorschriften für neue Nahrungsmittel notwendig ist, bevor sie in Umlauf gebracht werden.

Zusammenfassend kann in Bezug auf CBD gesagt werden:

1.- Hanfblütenknospen: Der Verkauf ist ohne Bewilligung der AEMPS nicht zulässig.

2.- Nahrungsmittel: Ich gehe davon aus, dass man auf die Anerkennung als Novel Food warten muss. Es ist voraussehbar, dass die laufenden Verfahren (die angehalten waren) mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und der UNO wieder in Gang gesetzt werden.

Momentan können sie nicht als Nahrungsmittel vertrieben werden, ohne die Vorschriften der Bestimmung UE 2015/2283 einzuhalten.

3.– Kosmetika: Der Verkauf von CBD-Produkten ist zulässig, wenn die Bedingungen des Eintrags 306 der CosIng-Datenbank erfüllt werden und das Protokoll für die Vermarktung respektiert wird.

4.- E-Liquids: Der Verkauf ist gestattet, wenn sie in einem anderen europäischen Staat legal vertrieben werden; die Originaldokumente, die den Verkauf rechtfertigen, müssen überprüft werden.

Hellgrüne Grüße,

Kannabia Seeds Company sells to its customers a product collection, a souvenir. We cannot and we shall not give growing advice since our product is not intended for this purpose.

Kannabia accept no responsibility for any illegal use made by third parties of information published. The cultivation of cannabis for personal consumption is an activity subject to legal restrictions that vary from state to state. We recommend consultation of the legislation in force in your country of residence to avoid participation in any illegal activity.

Teilen: